Das Rechtsgebiet "Vertragsrecht" der DDR erfasste seit der Einführung der ersten Volkswirtschaftspläne zu Beginn der 1950er Jahre die Rechtsverhältnisse zwischen Betrieben. Solche Rechtsverhältnisse waren durch staatliche Planvorgaben und staatliche Zuwendungen zur Planerfüllung gekennzeichnet. Seit Inkrafttreten des ersten Vertragsgesetzes der DDR wurden daher Rechtsverhältnisse zwischen volkseigenen Betrieben, Kombinaten, Gütern und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht (mehr) nach den Normen des (zunächst weiter geltenden) BGB beurteilt. Streitigkeiten zwischen Betrieben konnten vor den Staatlichen Vertragsgerichten (für die ein eigenes Prozessrecht galt) ausgetragen werden. Die Texte zum materiellen und zum formellen Vertragsrecht finden Sie hier.

Prozessgesetz - in Arbeit

Vertragsgesetz (1957)