VERTRAGSGESETZ

Inkrafttreten 01.01.1958 bzw. 15.12.1957 für § 87

Das Vertragssystem ist ein wichtiges Mittel zur planmäßigen Leitung der sozialistischen Betriebe und zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Mit seiner Durchsetzung werden die für die Planerfüllung erforderlichen wechselseitigen Verpflichtungen zur Leistung auf eine konkrete Grundlage gestellt. Die richtige und konsequente Anwendung- des Vertragssystems führt zur Entfaltung der Initiative der Werktätigen in den Betrieben und den Organen der staatlichen Verwaltung bei der Ausarbeitung und Erfüllung der Volkswirtschaftspläne, fördert die kameradschaftliche Zusammenarbeit der sozialistischen Betriebe und trägt dazu bei die Kontinuität des Reproduktionsprozesses zu sichern.

INHALT

Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 15 - 17)

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (§§ 18 - 20)

Zweiter Abschnitt - Form der Verträge (§ 21)
Dritter Abschnitt - Vorvertragliche (§§ 22 - 25)
Vierter Abschnitt - Inhalt der Verträge (§§ 26 - 34)

Vertragsstrafe (§§ 35 - 36)

Fünfter Abschnitt - Verantwortlichkeiten (§§ 37 - 83)

Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 37 - 41)
Zweiter Unterabschnitt - Verantwortlichkeit für nicht termingerechte Vertragserfüllung (§ 42)

Rücktritt bei verspäteter Leistungen (§§ 43 - 47)
Anderweitige Verfügung im Falle der Leistungsverweigerung (§§ 48 - 50)

Dritter Unterabschnitt - Verantwortlichkeit für vertragswidrige Nichtabnahme der Leistung und Unterlassung der Mitwirkung (§ 51)
Vierter Unterabschnitt - Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung (§§ 52 - 60)

Gewährleistungsforderungen (§§ 61 - 66)

Fünfter Unterabschnitt - Garantie (§§ 67 - 71)

Garantieversprechen und Garantiefrist (§§ 67 - 71)

Sechster Unterabschnitt - Verantwortlichkeit für nicht vollständige Leistung (§§ 72 - 73)
Siebenter Unterabschnitt - Verantwortlichkeit für Nichterfüllung und sonstige Pflichtverletzungen (§§ 74 - 76)
Achter Unterabschnitt - Vertragsstafe, Schadenersatz (§§ 77 - 83)

Vorschriften für die Berechnung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe (§§ 77 - 83)

Sechster Abschnitt - Änderung und Aufhebung der Verträge, Behandlung nicht erfüllter Verträge am Ende des Planabschnittes (§§ 84 - 90)

Änderung oder Aufhebung infolge Planänderung oder Anweisung (§§ 84 - 90)

ERSTER TEIL

Grundsätze

§ 1 Vertragspflicht. Die sozialistischen Betriebe sind verpflichtet, über ihre wechselseitigen Beziehungen, welche die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken oder sonstige Leistungen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand haben, Verträge abzuschließen:

Geltungsbereich

§ 2. (1) Sozialistische Betriebe sind: 1. die volkseigenen Betriebe 2. die sozialistischen Genossenschaften und deren rechtlich selbständige Einrichtungen, 3. die den volkseigenen Betrieben und den sozialistischen Genossenschaften gleichgestellten Betriebe. (2) Dieses Gesetz gilt auch für andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten und deshalb an wechselseitigen Beziehungen gemäß § 1 beteiligt sind. (3) Dieses Gesetz gilt ferner für Haushaltsorganisationen und gesellschaftliche Organisationen, soweit sie an wechselseitigen Beziehungen gemäß § 1 beteiligt sind.

§ 3. (1) Die in diesem Gesetz für die wechselseitigen Beziehungen gemäß § 1 enthaltenen Bestimmungen gehen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer allgemeiner Zivilgesetze vor.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für bestimmte, die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken oder sonstige Leistungen betreffende wechselseitige Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben eine besondere gesetzliche Regelung getroffen ist.

(3) Dieses Gesetz ist entsprechend auf diejenigen wechselseitigen Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben anzuwenden, die andere als die in § 1 genannten Leistungen zum Gegenstand haben und für die eine besondere gesetzliche Regelung nicht getroffen ist.

§ 4 Grundsatz der Zusammenarbeit. Die sozialistischen Betriebe haben vor und bei dem Vertragsabschluß und bei der Vertragserfüllung kameradschaftlich zusammenzuarbeiten. Jeder Partner ist verpflichtet, dem anderen Partner bei der Vertragserfüllung und damit bei der Planerfüllung behilflich zu sein und stets die Auswirkungen seines Verhaltens auf die Planerfüllung des anderen Partners zu berücksichtigen.

§ 5 Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen seiner Mitarbeiter. Die Handlungen aller Mitarbeiter des sozialistischen Betriebes bei der Vorbereitung der Vertragsabschlüsse, dem Abschluß der Verträge und der Vertragserfüllung begründen bei Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten die Verantwortlichkeit des Betriebes.
 

ZWEITER TEIL

Globalvereinbarungen, Globalverträge

§ 6 Zweck der Globalvereinbarungen. (1) Globalvereinbarungen sind verwaltungsrechtliche Vereinbarungen zwischen Organen der staatlichen Verwaltung. Sie dienen der Koordinierung der Pläne verschiedener Wirtschafts- und Industriezweige, der planmäßigen Organisierung der wechselseitigen Beziehungen der Betriebe verschiedener Wirtschafts- und Industriezweige sowie der Erhöhung der Verantwortlichkeit der Partner der Globalvereinbarungen für die Arbeit der ihnen unterstellten Betriebe. Die zentralen Verbände der sozialistischen Genossenschaften können im Einvernehmen mit dem zuständigen zentralen Organ der staatlichen Verwaltung Globalvereinbarungen abschließen.

(2) Die Organisierung der wechselseitigen Beziehungen durch Globalvereinbarungen kann entsprechend den Besonderheiten der Verteilung der Produktion in den einzelnen Wirtschafts- und Industriezweigen in der Weise erfolgen, daß 1. festgelegt wird, welche Lieferer und Besteller miteinander Lieferverträge abschließen, oder 2. festgelegt wird, wie sich die Erzeugnisse auf Gruppen von Lieferern und Bestellern verteilen und wie die weitere Aufteilung durch diese Gruppen zu erfolgen hat, oder 3. die Wahl des Vertragspartners den sozialistischen Betrieben überlassen und das weitere Verfahren des Abschlusses der Verträge festgelegt wird.

(3) Die Globalvereinbarungen dienen ferner der Aufgliederung des Planes in Erzeugnisgruppen, Sortimente oder Erzeugnisse, soweit eine solche Aufgliederung erforderlich ist.

§ 7 Inhalt der Globalvereinbarungen. Die Globalvereinbarungen sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Partner;

2. die Bezeichnung der Erzeugnisse in der erforderlichen Aufgliederung (§ 6 Absatz 3) und die Angabe der Mengen;

3. die Bezeichnung des Lieferzeitraumes;

4. die Aufschlüsselung der Mengen auf die Lieferer und Besteller, auf Gruppen von Lieferern und Bestellern oder, soweit sie in der Globalvereinbarung nicht erfolgen kann, den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufschlüsselung (§ 6 Absatz 2 Ziffern 1 und 2) oder die Vereinbarung, die Wahl des Vertragspartners den sozialistischen Betrieben zu überlassen, und die Festlegung des weiteren Verfahrens des Abschlusses der Verträge (§ 6 Absatz 2 Ziffer 3);

5. nähere Bestimmungen über die Erteilung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Kontingente, durch die Partner an die Betriebe und Bestimmungen über die Behandlung der Kontingente;

6. den Zeitpunkt, bis zu dem den Lieferern und Bestellern der sie betreffende Teil der Aufschlüsselung gemäß Ziffer 4 bekanntzugeben ist;

7. Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt des Angebotes der Erzeugnisse gegenüber den Bestellern, soweit die Partner bestimmt sind, oder des Angebotes zum Vertragsabschluß gegenüber den Lieferern, soweit die Partner nicht bestimmt sind;

8. den Zeitpunkt, bis zu dem die Lieferverträge abzuschließen sind;

9. Bestimmungen über die Kontrolle des Abschlusses der Lieferverträge;

10. das Verfahren, in dem die Partner der Lieferverträge über die Änderung und Aufhebung der Globalvereinbarung unterrichtet werden;

11. die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung, über Störungen des Planablaufs und zur Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen;

12. Bestimmungen über die Vorbereitung der nächsten Globalvereinbarungen und über den Abschluß von vorbereitenden Verträgen zwischen den Betrieben für den nächsten Planzeitraum, wenn vorbereitende Verträge abgeschlossen werden sollen;

13. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Globalvereinbarungen.

§ 8 Abschluß von Globalverträgen. (1) An Stelle von Globalvereinbarungen können Globalverträge abgeschlossen werden, deren Verpflichtungen durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen gesichert sind.

(2) Über die Globalverträge sind Urkunden zu errichten, die von beiden Partnern zu unterzeichnen sind.

(3) Eine Ausfertigung des Globalvertrages ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Unterzeichnung durch den Partner auf der Lieferseite bei dem Regierungsvertragsgericht zu hinterlegen.

§ 9 Verantwortlichkeit der Partner von Globalverträgen. (1) Die Partner von Globalverträgen sind einander für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Globalvertrage verantwortlich. Der Partner eines Globalvertrages wird von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn er nachweist, daß die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Globalvertrages durch Umstände bedingt ist, die er nicht abwenden konnte.

(2) In die Globalverträge sind Bestimmungen über Vertragsstrafen gemäß § 35 Absatz 1 für den Fall der Verletzung von Verpflichtungen, die gemäß § 7 eingegangen wurden, aufzunehmen. Für die Vertragsstrafe gelten die Bestimmungen der §§ 77 bis 80, 82, 83.

§ 10 Änderung der Globalverträge. (1) Die Globalverträge sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der ihnen zugrunde liegenden Pläne erforderlich wird. Die Änderung hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Planänderung zu erfolgen.

(2) Die Globalverträge können in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden, soweit dadurch die Erfüllung der Planaufgaben aus dem Volkswirtschaftsplan nicht gefährdet wird.

(3) Die Änderung der Globalverträge ist in Urkundenform gemäß § 8 Absatz 2 zu vereinbaren. Die Vereinbarung über eine Änderung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Unterzeichnung durch den Partner auf der Lieferseite bei dem Regierungsvertragsgericht zu hinterlegen.

§ 11 Entscheidung von Streitigkeiten. (1) Entstehen aus einer Globalvereinbarung oder anläßlich der Änderung einer Globalvereinbarung Streitigkeiten, so kann jeder der Partner die Entscheidung des zuständigen Mitgliedes des Ministerrates herbeiführen.

(2) Entstehen aus einem Globalvertrage oder anläßlich einer Änderung eines Globalvertrages Streitigkeiten, so ist das Regierungsvertragsgericht anzurufen.

DRITTER TEIL

Vorbereitende Verträge

§ 12 Zweck der vorbereitenden Verträge. (1) Die sozialistischen Betriebe können zum Zwecke der Vorbereitung der Produktion und einer koordinierten Planausarbeitung vorbereitende Verträge abschließen.

(2) In die vorbereitenden Verträge sind die Verpflichtungen der Partner für die späteren Liefer- und Leistungsverträge bereits so konkret aufzunehmen, wie dies im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge möglich ist.

(3) Eine Pflicht zum Abschluß vorbereitender Verträge besteht nur dann, wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen oder Globalvereinbarungen vorgeschrieben wird. Der Abschluß von vorbereitenden Verträgen ist nicht zulässig, wenn bereits Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen werden können.

(4) Vor Erteilung der Planaufgaben kann der vorbereitende Vertrag durch Vereinbarung der Partner aufgehoben oder geändert werden. Die §§ 89 und 90 finden entsprechende Anwendung.

§ 13 Umwandlung der vorbereitenden Verträge in Liefer- oder Leistungsverträge. (1) Jeder Partner eines vorbereitenden Vertrages ist verpflichtet, innerhalb zweier Wochen nach Erhalt der staatlichen Aufgaben den Partner darüber zu unterrichten, ob seine staatlichen Aufgaben mit den Verpflichtungen aus dem vorbereitenden Vertrage übereinstimmen.

(2) Stimmen die im vorbereitenden Vertrage enthaltenen Verpflichtungen mit den staatlichen Aufgaben beider Partner überein, so gilt der vorbereitende Vertrag als Liefer- oder Leistungsvertrag weiter. Enthält der vorbereitende Vertrag nicht alle für einen Liefer- oder Leistungsvertrag erforderlichen Angaben, so ist er innerhalb zweier Wochen nach der Klarstellung über die Übereinstimmung mit den staatlichen Aufgaben zu ergänzen.

(3) Die Partner können eine von der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist abweichende Frist vereinbaren.

(4) Verzögert ein Vertragspartner die Unterrichtung oder die Ergänzung und ist er hierfür verantwortlich, so hat er dem anderen Partner den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 25).

(5) Nach Umwandlung der vorbereitenden Verträge in Liefer- oder Leistungsverträge gemäß Absatz 2 gelten für ihre Änderung und Aufhebung die Bestimmungen der §§ 84 bis 90.

§ 14 Folgen des Fehlens entsprechender staatlicher Aufgaben. (1) Der vorbereitende Vertrag ist aufzuheben oder zu ändern, wenn er mit den staatlichen Aufgaben eines der Partner nicht übereinstimmt.

(2) Stimmt der vorbereitende Vertrag mit den staatlichen Aufgaben eines der Partner nicht überein, so hat dieser dem anderen die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen notwendigen Aufwendungen, jedoch nicht mehr als sechs Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes, zu ersetzen, soweit in gesetzlichen Bestimmungen oder in der Globalvereinbarung nichts anderes vorgeschrieben oder vom den Partnern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Stimmt der vorbereitende Vertrag mit den staatlichen Aufgäben beider Partner nicht überein, so sind die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht zu ersetzen.

VIERTER TEIL

Liefer- und Leistungsverträge

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 15 Grundsatz. Auf Grund des Liefer- oder Leistungsvertrages ist der Leistende verpflichtet, das Erzeugnis zu liefern oder das Werk herzustellen und zu übergeben, und der Besteller verpflichtet, das Erzeugnis oder das Werk abzunehmen und zu bezahlen.

§ 16 Verhältnis zwischen Plan und Vertrag. (1) Die sozialistischen Betriebe sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer sich aus dem Volkswirtschaftsplan ergebenden staatlichen Aufgaben Liefer- und Leistungsverträge abzuschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen sowie die Herstellung und Abnahme von Werken dürfen nur nach Abschluß von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine zulässige Übererfüllung der staatlichen Aufgaben oder um eine durch staatliche Aufgaben nicht geregelte Lieferung oder Leistung handelt.

(3) Liefer- und Leistungsverträge, die bei Abschluß mit den staatlichen Aufgaben der Partner nicht übereinstimmen, sind unwirksam, soweit es sich nicht um eine zulässige Übererfüllung der staatlichen Aufgaben handelt. Das in Erfüllung eines unwirksamen Vertrages Geleistete kann zurückgefordert werden, solange die Herausgabe noch möglich ist. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich und die Gegenleistung noch nicht erbracht, so ist der Wert zu ersetzen.

(4) Die Kosten der Rücksendung trägt, wenn der Liefer- oder Leistungsvertrag bei Abschluß mit den staatlichen Aufgaben beider Partner nicht übereinstimmt, der zur Rücksendung Verpflichtete; stimmt der Liefer- oder Leistungsvertrag mit den staatlichen Aufgaben eines der Partner nicht überein, so trägt dieser die Kosten der Rücksendung.

§ 17 Beginn der Produktion. (1) Die Produktion darf nur beginnen, wenn der Absatz und die Abnahme der Erzeugnisse oder Werke durch Lieferverträge, Leistungsverträge oder vorbereitende Verträge gesichert sind.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Erzeugnisse, insbesondere der Grundstoffindustrie, die in besonderen Listen festgelegt werden. Die Listen sind von den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke aufzustellen.

(3) Die Leiter der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke können in Ausnahmefällen den Beginn der Produktion ohne Vertrag zulassen. Die Zulassung muß schriftlich erfolgen. Handelt es sich um Güter für den Bedarf der Bevölkerung, so ist die Zustimmung des Ministers für Handel und Versorgung Voraussetzung für die Zulassung.

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 18. (1) Grundlage für die Gestaltung der zwischen den Vertragspflichtigen zu schließenden Verträge sind dieses Gesetz und die für die betroffene Art von Erzeugnissen erlassenen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

(2) Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sollen die Besonderheiten regeln, die in dem betroffenen Wirtschafts- oder Industriezweig oder in der Erzeugnisgruppe bei der Organisierung der wechselseitigen Beziehungen für die Lieferung oder Leistung sowie für die Abnahme und Bezahlung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für das Verfahren bei Abschluß der Verträge, die anzuwendenden Vertragsarten, den Inhalt der Verträge, das Verfahren für die Qualitätsprüfung, den Inhalt der Niederschrift über die Mängel und die Frist für die Anzeige von Mängeln, die Folgen der Vertragsverletzungen, das Verfahren bei Vertragsänderung oder -aufhebung.

(3) Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen dürfen eine vom Vertragsgesetz abweichende Regelung nur enthalten, wenn die Abweichung wegen der für bestimmte Erzeugnisgruppen oder für bestimmte wechselseitige Beziehungen bestehenden Besonderheiten erforderlich ist und die Festigung der Vertragsdisziplin hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 20. (1) Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind im Gesetzblatt zu veröffentlichen. Sie werden damit allgemeinverbindlich und gelten für alle Verträge über die betroffene Art von Erzeugnissen.

(2) Soweit die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Bestimmungen über den Inhalt des Vertrages enthalten, die keiner Konkretisierung im Vertrage bedürfen, sind diese auch ohne Bezugnahme im Vertrage Vertragsinhalt.

Zweiter Abschnitt
Form der Verträge

§ 21. (1) Die Liefer- und Leistungsverträge sind schriftlich (Urkundenform, Briefwechsel, Telegramm, Fernschreiben) abzuschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen zulassen.

(2) Liefer- und Leistungsverträge, die entgegen der Formvorschrift gemäß Absatz 1 abgeschlossen werden, sind unwirksam. Entspricht die Lieferung oder Leistung den staatlichen Aufgaben beider Partner und ist sie vom Empfänger abgenommen worden, so hat der Leistende Anspruch auf die Gegenleistung. Mit Ausnahme der Gewährleistungsforderungen und ihrer Nebenforderungen (§§ 61 bis 63) sind alle weiteren Rechte des Empfängers ausgeschlossen. Widerspricht die Lieferung oder Leistung der staatlichen Aufgabe eines der Partner, so gilt § 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3.

(3) Die Kosten der Rücksendung trägt der zur Rückgewähr Verpflichtete.

Dritter Abschnitt
Vorvertragliche Pflichten der Partner

§ 22 Festlegung der Frist für den Vertragsabschluß. (1) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Verträge abzuschließen sind, soll in den planmethodischen Anweisungen (insbesondere in den Verteilungsrichtlinien) der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung, in den Allgemeinen Lieferbedingungen, in den Globalvereinbarungen oder Globalverträgen festgelegt werden.

(2) Kommt der Vertragsabschluß innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht zustande, so hat jeder der Partner dies seinem übergeordneten Organ schriftlich anzuzeigen, wenn durch den Nichtabschluß die rechtzeitige Erfüllung der staatlichen Aufgaben gefährdet erscheint. Der Leiter des übergeordneten Organs kann etwas anderes anordnen, wenn beide Partner demselben Organ unterstehen.

§ 23 Verfahren bei Vertragsabschluß. (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Leistenden ein Vertragsangebot zu unterbreiten oder, wenn ihm dies nicht möglich ist, den Leistenden zur Abgabe eines Vertragsangebotes aufzufordern. Dies hat, wenn eine Frist gemäß § 22 Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, innerhalb eines Monats, vom Tage der Übergabe einer vorläufigen oder der endgültigen staatlichen Aufgabe an gerechnet, zu geschehen. Der Leistende kann innerhalb der gleichen Frist von sich aus dem Besteller ein Vertragsangebot unterbreiten.

(2) Geht einem sozialistischen Betrieb ein Angebot gemäß Absatz 1 zu, so ist er verpflichtet, die Annahme des Angebotes zu erklären oder unter Ablehnung dieses Angebotes ein neues Angebot zu unterbreiten oder, wenn die Wahl des Vertragspartners dem Betrieb überlassen ist, den Vertragsabschluß zu verweigern. Dies hat, wenn eine Frist gemäß § 22 Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, innerhalb zweier Wochen nach Unterbreitung des Angebotes zu geschehen.

(3) Geht einem, sozialistischen Betrieb eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu, so hat er innerhalb zweier Wochen ein Angebot zu unterbreiten oder, wenn die Wahl des Vertragspartners, dem Betrieb überlassen ist, die Abgabe des Angebotes zu verweigern.

(4) Die Angebote sind für den Anbietenden verbindlich, sofern sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist angenommen werden.

(5) Wird Übereinstimmung nicht erzielt, so kann jeder Partner das staatliche Vertragsgericht anrufen. Hierbei sind die beanstandeten und die geforderten Vertragsbestimmungen darzutun. Über den unstreitigen Teil des Angebotes ist der Vertrag unverzüglich abzuschließen.

§ 24 Vertragszeitraum. (1) Die Verträge sind grundsätzlich für das Planjahr abzuschließen. Sie sind für ein Quartal abzuschließen, wenn dies in den planmethodischen Anweisungen, in den Allgemeinen Lieferbedingungen, in den Globalvereinbarungen oder Globalverträgen festgelegt ist oder die staatlichen Aufgaben nur innerhalb eines Quartals erfüllt werden dürfen; dies gilt insbesondere, wenn Materialkontingente zum Quartalsende die Gültigkeit verlieren.

(2) Beziehen sich die staatlichen Aufgaben auf das Jahr und ist es für die Planerfüllung beider Partner zweckmäßig, so können die Partner im Jahresvertrage vereinbaren, daß sie die Einzelheiten über das Sortiment und die Qualität der zu liefernden Erzeugnisse, die Liefertermine und die Versandbedingungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Beginn eines jeden Quartals festlegen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist im Jahresvertrage zu vereinbaren, wer das Angebot für die Konkretisierung unterbreitet, innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat und innerhalb welcher Frist das Angebot zu beantworten ist. Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Kommt es nicht zu einer Einigung über die Konkretisierung, so ist innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Frist das Staatliche Vertragsgericht anzurufen.

(4) Andere Verträge als Jahres- oder Quartalsverträge sind zulässig, wenn dies wegen der Besonderheiten der wechselseitigen Beziehungen in bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweigen oder wegen der Besonderheiten des Vertragsgegenstandes zweckmäßig ist. Dies gilt insbesondere für Verträge, die in einem bestimmten Zeitraum, innerhalb des Planabschnittes (Saisonverträge) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Jahres durch einmalige Leistungen zu erfüllen sind.

§ 25. Verantwortlichkeit für Pflichtverletzung bei Vertragsabschluß. (1) Die sozialistischen Betriebe sind einander für den rechtzeitigen und sorgfältigen Abschluß der Liefer- und Leistungsverträge verantwortlich. Der zum Abschluß Verpflichtete wird von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn er nachweist, daß die Verletzung der vorvertraglichen Pflichten durch Umstände bedingt ist, die er nicht abwenden konnte.

(2) Verletzt ein sozialistischer Betrieb die ihm einem anderen sozialistischen Betriebe gegenüber obliegenden vorvertraglichen Pflichten, und ist er hierfür verantwortlich, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Vierter Abschnitt
Inhalt der Verträge

§ 26 Übersicht über den Inhalt der Verträge. (1) In die Verträge sind aufzunehmen

1. die Bezeichnung der Vertragspartner und der übergeordneten Organe;
2. die Bezeichnung der Globalvereinbarung, wenn der Liefer- oder Leistungsvertrag auf Grund einer solchen Vereinbarung abgeschlossen wird;
3. die genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;
4. die Menge (Gewicht, Maße, Anzahl);
5. das Sortiment (Sorten, Arten, Abmessungen, Farben);
6. Bestimmungen über die Qualität, die technischen Bedingungen, die Vollständigkeit und gegebenenfalls Bestimmungen über die Garantie (§ 27);
7. Bestimmungen über die Art und Weise der Verpackung;
8. Bestimmungen über die Preise (§ 28) und das anzuwendende Verrechnungsverfahren;
9. die Liefertermine oder Lieferzeiträume (§ 29);
10. die Versandbedingungen, insbesondere die Bestimmung des Transportmittels und die Regelung über die Transportkosten;
11. Bestimmungen über die Folgen der Vertragsverletzung, soweit hierüber besondere Vereinbarungen der Partner zulässig und erforderlich sind (§ 35 Absatz 3).

(2) In den Verträgen ist auf die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Bezug zu nehmen, die für das Vertragsverhältnis gelten. Eine Wiederholung des Inhaltes der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen im Vertrage ist nicht erforderlich.

(3) Soweit einzelne Bestimmungen in besonderen, Urkunden festgelegt sind und Vertragsbestandteil werden sollen, sind diese Anlagen im Vertrage genau zu bezeichnen.

§ 27 Vereinbarungen über Qualität, Vollständigkeit und Garantie. (1) In die Verträge sind Bestimmungen über, die Qualität, die technischen Bedingungen und die Abnahmebedingungen des zu liefernden Erzeugnisses oder des zu errichtenden Werkes aufzunehmen. Soweit staatliche Standards erlassen sind, ist auf diese Bezug zu nehmen. Erfolgt die Qualitätsvereinbarung nach Mustern, so ist das Muster im Vertrage genau zu- bezeichnen; es ist festzuhalten, wo das Muster für den Fall von Streitigkeiten hinterlegt wird.

(2) Der Vertragsgegenstand ist vollständig mit allen erforderlichen Teilen und dem erforderlichen Zubehör, zu liefern, auch dann, wenn der Leistende bestimmte Teile nicht selbst herstellt. Die Partner können etwas anderes vereinbaren.

(3) Übernimmt der Leistende über die gesetzlich vorgeschriebene Verantwortlichkeit für qualitätsgerechte Leistung hinaus die Garantie dafür, daß der Vertragsgegenstand bestimmte Eigenschaften für eine bestimmte Zeit oder Leistung besitzt, so sind der Garantieumfang und die Garantiefristen in den Vertrag aufzunehmen.

§ 28 Preisvereinbarung. (1) Die vereinbarten Preise müssen den gesetzlichen Preisbestimmungen entsprechen.

(2) Wird eine Preisbestimmung vor Erfüllung der Pflicht zur Lieferung oder Leistung geändert, und enthält die Änderungsbestimmung keine besondere Regelung für ihre Wirkung auf laufende Vertragsverhältnisse, so gelten die im Vertrage vereinbarten Preise.

§ 29 Vereinbarung der Liefertermine. (1) Liefer- und Leistungstermine sind so zu vereinbaren, wie es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pläne der Vertragspartner erforderlich ist.

(2) In den Verträgen kann vereinbart werden, daß der Vertragsgegenstand nur zu dem vereinbarten Liefertermin oder nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Ablauf des Liefertermines abgenommen wird. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn

1. die spätere bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist oder
2. die Gegenstände sich für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr eignen würden.

(3) Die vorfristige Leistung ist nur zulässig, wenn sie im Vertrage vereinbart ist oder der Partner ihr zustimmt.

§ 30 Versanddisposition. (1) In die Verträge sind Bestimmungen über den Umfang und den Zeitpunkt der Übergabe der Versanddisposition aufzunehmen.

(2) Kann wegen Fehlens der Versanddisposition der Vertragsgegenstand nicht termingemäß versandt werden, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertragsgegenstand für den Besteller auf dessen Kosten einzulagern und Rechnung zu erteilen. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller über die Einlagerung zu benachrichtigen.

(3) Geht dem Lieferer die Versanddisposition des Bestellers nicht rechtzeitig zu, so verschiebt sich der Liefertermin zugunsten des Lieferers um die Zeit, um die sich der Eingang der Versanddisposition verzögert hat. Das gleiche gilt bei Leistungen, wenn für die Durchführung der Leistung Dispositionen des Bestellers erforderlich sind.

§ 31 Leistungsort, Versandpflicht. (1) Leistungsort für die Verpflichtung der Vertragspartner ist der Sitz des jeweils zur Leistung Verpflichteten.

(2) Der Lieferer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu versenden. (3) Im Vertrage kann etwas anderes vereinbart werden.

§ 32 Gefahrübergang. (1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Besteller über

1. mit der Übergabe an das Transportunternehmen im Falle der Versendung (§ 31 Absatz 2);
2. mit dem Verlassen des Betriebes des Lieferers, wenn Versandpflicht gemäß § 31 Absatz 2 besteht, der Versand jedoch mit Fahrzeugen des Lieferers erfolgt;
3. mit der Übergabe, wenn der Leistungsort der Sitz des Lieferers ist und Abholung erfolgt;
4. in allen anderen Fällen mit der Abnahme, insbesondere wenn als Leistungsort der Sitz des Bestellers vereinbart ist (§ 31 Absatz 3).

(2) Zufällig ist der Untergang oder die Verschlechterung, wenn weder der Lieferer noch der Besteller für den Untergang oder die Verschlechterung verantwortlich ist.

§ 33 Rechnungserteilung. (1) Der Leistende ist verpflichtet, dem Besteller spätestens am dritten Werktage nach der Lieferung oder Leistung Rechnung zu erteilen. Wird die Leistung für den zur Leistung Verpflichteten durch einen Dritten erbracht, insbesondere im Streckengeschäft, so ist die Rechnung spätestens am dritten Werktage nach Eingang der Rechnung des Dritten von dem zur Leistung Verpflichteten dem Besteller zu erteilen. Für Rechnungen aus Bauleistungen und aus langfristigen Einzelfertigungen beträgt die Frist zehn Werktage.

(2) In gesetzlichen Bestimmungen oder im Vertrage kann etwas anderes vorgeschrieben oder vereinbart werden.

(3) Der Leistende ist berechtigt, Rechnung zu erteilen, wenn sich der Gläubiger in Verzug befindet (§ 51). 

§ 34 Fälligkeit und Bezahlung. (1) Die Bezahlung eines Rechnungsbetrages hat in dem hierfür vorgeschriebenen oder vereinbarten Verrechnungsverfahren und innerhalb der für das betreffende Verrechnungsverfahren vorgeschriebenen Frist zu erfolgen. Die Leistung ist rechtzeitig, wenn die Abbuchung bis zum letzten Tage der Frist oder am Verrechnungstermin erfolgt ist. Tagesstempels der Aufgabepostanstalt als Tag der Rechnungserteilung. Die Leistung ist nur rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb dieser Frist beim Gläubiger oder dessen Bank eingeht oder der Scheck dem Gläubiger übergeben oder zugegangen ist. Abweichend von dieser Regelung ist die Leistung rechtzeitig, wenn bei Bezahlung mit Zahlkarte das Datum des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt, bei Überweisung mit Bareinzahlung das Datum des Tagesstempels der Bank auf der Durchschrift des Überweisungsauftrages dem letzten Tage der Zahlungsfrist entspricht.

(2) Die Bezahlung eines Rechnungsbetrages im Überweisungs-, Scheck- oder Postscheckverkehr hat spätestens 15 Tage nach Erteilung der Rechnung zu erfolgen. In Zweifelsfällen gilt das Datum des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt als Tag der Rechnungserteilung. Die Leistung ist nur rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb dieser Frist beim Gläubiger oder dessen Bank eingeht oder der Scheck dem Gläubiger übergeben oder zugegangen ist. Abweichend von dieser Regelung ist die Leistung rechtzeitig, wenn bei Bezahlung mit Zahlkarte das Datum des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt, bei Überweisung mit Bareinzahlung das Datum des Tagesstempels der Bank auf der Durchschrift des Überweisungsauftrages dem letzten Tage der Zahlungsfrist entspricht.

Vertragsstrafe

§ 35. (1) Die Vertragsstrafe soll einen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages in der Regel entstandenen Schaden ganz oder teilweise ersetzen. Die Forderung auf Vertragsstrafe bedarf keines Beweises wegen der tatsächlich entstandenen Höhe des Schadens. Ein Beweis des Schuldners, daß ein Schaden nicht entstanden sei, ist unzulässig.

(2) Die Vertragspartner sind, wenn sie für eine Vertragsverletzung verantwortlich sind, verpflichtet, in folgenden Fällen Vertragsstrafen zu zahlen:

1. bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung;
2. bei Verzug mit der Erteilung der Versanddisposition;
3. bei Verzug mit der Rechnungserteilung;
4. bei Verzug mit der Abnahme oder der Stellung eines Akkreditivs;
5. bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen über die Qualität, das Sortiment, die Vollständigkeit und die Art und Weise der Verpackung;
6. bei Nichterfüllung.

(3) In den Verträgen können für andere Vertragsverletzungen Vertragsstrafen festgelegt werden. Die Höhe der Vertragsstraßen ist unter Berücksichtigung der typischen Folgen der Vertragsverletzung, des Charakters der jeweiligen Vertragsverpflichtung und ihrer Bedeutung für die Planerfüllung festzusetzen und nach dem Grade ihrer Nichterfüllung abzustufen.

§ 36. (1) Soweit in Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Vertragsstrafen in folgender Höhe Vertragsinhalt:

1. bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung, Verzug mit der Erteilung der Versanddisposition, Verzug mit der Rechnungserteilung, Verzug bei der Abnahme oder der Stellung eines Akkreditivs 0,05 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes für jeden Tag der Vertragsverletzung, jedoch nicht mehr als 6 Prozent;
2. bei nicht qualitätsgerechter Leistung 6 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes;
3. bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung 3 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes. Der Besteller hat jedoch das Recht, die nicht vertragsgerechten Sorten zurückzuweisen und wegen der fehlenden Teilmengen Vertragsstrafe wegen Lieferverzuges bis zur vertragsgerechten Nachlieferung, jedoch nicht mehr als 6 Prozent zu fordern;
4. bei Nichterfüllung 6 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes. Das gleiche gilt bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Leistung (§ 45).

(2) Eine Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung durch den Leistenden oder wegen Rücktrittes infolge nicht rechtzeitiger Leistung kann nicht neben einer Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung des Liefertermines gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung durch den Besteller und wegen Abnahmeverzuges zusammenfallen.

Fünfter Abschnitt
Verantwortlichkeiten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 37 Grundsatz. (1) Die Vertragspartner sind einander für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Vertrage verantwortlich.

(2) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit befreit, wenn er nachweist, daß die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch Umstände bedingt ist, die er nicht abwenden konnte. Dieser Nachweis ist ausgeschlossen, soweit in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist, daß der Schuldner in bestimmten Fällen von der Verantwortlichkeit nicht befreit wird.

§ 38 Besondere Verantwortlichkeit. (1) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch Umstände des betrieblichen Geschehens oder der Organisation der Planerfüllung im Betrieb bedingt ist.

(2) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch den Umstand bedingt ist, daß er nicht über die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Zahlungsmittel verfügt.

(3) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch eine Weisung seines übergeordneten Organs verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Weisung in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Organ des Vertragspartners, insbesondere gemäß § 84 Absatz 1, ergangen ist. Die übergeordneten Organe haben für einen finanziellen Ausgleich der den Betrieben durch einseitige Weisungen entstandenen Schäden zu sorgen und das hierfür erforderliche Verfahren zu regeln.

§ 39 Verantwortlichkeit für Dritte. (1) Wird die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung von einem Dritten verursacht, für dessen Verhalten der Schuldner dem Gläubiger gegenüber einzustehen hat, so wird der Schuldner von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn weder er gemäß §§ 37 und 38 noch der Dritte gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist.

(2) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, hat der Schuldner für das Verhalten des zur Vorbereitung oder Durchführung der Vertragserfüllung herangezogenen Dritten gegenüber dem Gläubiger dann einzustehen, wenn der Dritte, der die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung verursacht hat, feststellbar ist. Dies ist insbesondere der Fall

1. wenn die Lieferung oder Leistung des Dritten unmittelbar der Erfüllung des Vertrages mit dem Gläubiger dient, insbesondere bei der Lieferung im Streckengeschäft;
2. wenn die Lieferung oder Leistung des Dritten der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses oder der Herstellung eines bestimmten Werkes dient und die Zweckbestimmung sich aus dem Vertrage mit dem Dritten ergibt;
3. wenn der Schuldner ein von ihm empfangenes Erzeugnis oder Werk unverändert weiter liefert.

§ 40 Verursachung durch unabwendbare Gewalt oder durch den Gläubiger. Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages durch unabwendbare Gewalt oder durch den Gläubiger verursacht wurde. Unabwendbare Gewalt ist ein Ereignis, das nicht voraussehbar war und selbst bei Anwendung aller dem gegenwärtigen Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen, weder vom Schuldner noch von anderen abgewendet werden konnte.

§ 41 Herausgabe des Erlangten. Ist der Schuldner für den Dritten gemäß § 39 nicht verantwortlich, hat er aber infolge der Umstände, die für die Vertragsverletzung ursächlich waren, von dem Dritten Vertragsstrafe oder Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens oder beides erhalten, so kann das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht unter Berücksichtigung des bei dem Gläubiger und bei dem Schuldner eingetretenen Schadens die Herausgabe des Erlangten ganz oder teilweise anordnen. Der Betrag kann angemessen auf mehrere Gläubiger verteilt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Verantwortlichkeit für nicht termingerechte Vertragserfüllung

§ 42 Verantwortlichkeit für Verzug. (1) Der Schuldner ist im Verzuge, wenn er die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt und hierfür gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist. Er hat dem Gläubiger die für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Rechte stehen dem Gläubiger neben dem Recht auf Erfüllung des Vertrages zu.

(2) Kann der Vertrag durch den während des Verzuges eintretenden zufälligen Untergang des Vertragsgegenstandes nicht erfüllt werden, so hat der Schuldner die für den Fall der Nichterfüllung vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung entstanden sein würde.

(3) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange sich der Gläubiger im Verzuge befindet (§ 51).

Rücktritt bei verspäteter Leistung

§ 43. (1) Wird der Termin für eine Lieferung oder Leistung nicht eingehalten, so hat der Besteller ohne Rücksicht darauf, ob der Leistende für die Verspätung gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist oder nicht, das Recht, hinsichtlich dieses Teiles des Vertragsgegenstandes vom Vertrage zurückzutreten, wenn infolge der Verspätung 1. der Vertragsgegenstand vom Besteller nicht mehr bestimmungsgemäß verwandt werden kann oder 2. der Vertragsgegenstand für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr geeignet ist.

(2) Kommt es zu Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rücktritt, so bedürfen die in Absatz 1 genannten Umstände keines Beweises, wenn im Vertrage vereinbart ist, daß der Besteller zur Abnahme des Vertragsgegenstandes nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet ist (§ 29 Absatz 2).

§ 44. (1) Der Rücktritt ist nicht wirksam, wenn die Erklärung des Rücktrittes bei dem Leistenden eingeht, nachdem dieser die Erzeugnisse versandt oder bei entsprechender verträglicher Vereinbarung zur Abholung bereitgestellt und dem Besteller die Bereitstellung angezeigt hat.

(2) Der Besteller kann nicht zurücktreten, wenn er den Grundsatz der kameradschaftlichen Zusammenarbeit verletzt hat, insbesondere, wenn er 1. nach der Mitteilung über die Erfüllungsschwierigkeiten und nach der Bekanntgabe des späteren Leistungszeitpunktes weder den Rücktritt erklärt noch den Zeitpunkt bekanntgegeben hat, bis zu dem er noch abnehmen wird, oder 2. nach Ablauf des vereinbarten Leistungstermines die Lieferung oder Leistung angemahnt hat und seit der Anmahnung noch nicht zwei Wochen vergangen sind.

§ 45 Folgen des Rücktrittes. (1) Der Rücktritt hat zur Folge, daß die Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung und zur Bezahlung des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes erlischt. Bereits Geleistetes ist unverzüglich zurückzugewähren.

(2) Ist der Leistende für die zum Rücktritt führende Vertragsverletzung gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so hat er dem Zurücktretenden ferner die für den Fall der Nichterfüllung vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 46 Zahlungsverzug. (1) Ein Schuldner, der Geldverbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt, hat dem Gläubiger Verspätungszinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Notenbank festgesetzt. Ist dem Gläubiger ein die Verspätungszinsen übersteigender Schaden entstanden, so hat der Schuldner auch diesen zu ersetzen.

(2) Von der Berechnung der Verspätungszinsen kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu berechnenden Verspätungszinsen stehen.

(3) Die Forderungen auf Verspätungszinsen verjähren nach Ablauf von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Ablauf der Verspätungszeit folgt. Für die Zahlungsfrist und den Einspruch gelten die Bestimmungen des § 78.

§ 47 Rechte des Leistenden bei Zahlungsverzug. (1) Ist der Besteller mit der Zahlung im Verzuge, so kann der Leistende die Erfüllung des Vertrages verweigern, wenn der Besteller zur Verrechnung seiner künftigen Verbindlichkeiten durch Akkreditivstellung angewiesen worden ist, ein Akkreditiv zugunsten des Leistenden jedoch noch nicht eröffnet wurde.

(2) Das Recht der Leistungsverweigerung ist ausgeschlossen

1. bei Regierungsaufträgen und deren Unterverträgen;
2. bei Exportverträgen und deren Unterverträgen; in den durch Anweisung des Vorsitzenden des Regierungsvertragsgerichtes geregelten Fällen. Diese Anweisungen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten der Deutschen Notenbank.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn die Verrechnung durch Akkreditiv zu erfolgen hat, ohne daß sich der Besteller gegenüber seinem Lieferer mit der Zahlung in Verzug befindet.

Anderweitig Verfügung im Falle der Leistungsverweigerung

§ 48. (1) Verweigert der Leistende die Erfüllung des Vertrages gemäß § 47 und handelt es sich um Güter für den Bedarf der Bevölkerung, so hat er das dem Besteller übergeordnete Organ unverzüglich zu unterrichten und zu verlangen, daß die Finanzierung beim Besteller gesichert oder ein anderer Abnehmer benannt wird.

(2) Das gemäß Absatz 1 verständigte Organ hat unverzüglich eine geeignete Verfügung zu treffen. Es hat insbesondere für die Beseitigung des beim Besteller vorliegenden Hindernisses zu sorgen oder die Lieferung an einen anderen Betrieb anzuordnen, der zur ordnungsgemäßen Verrechnung in der Lage ist.

(3) Trifft das gemäß Absatz 1 verständigte Organ nicht unverzüglich eine geeignete Verfügung und liegen die Voraussetzungen gemäß § 47 noch vor, so ist der Leistende berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Erzeugnisse vom Vertrage zurückzutreten und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anderweitig darüber zu verfügen: Der Rücktritt hat zur Folge, daß die Pflicht zur Lieferung und zur Bezahlung dieser Erzeugnisse erlischt.

(4) Erlöschen die Verpflichtungen der Partner gemäß Absatz 3, so hat der Besteller an den Leistenden die für den Fall der Nichterfüllung vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 49. (1) Handelt es sich nicht um Güter für den Bedarf der Bevölkerung, so hat der Leistende das dem Besteller übergeordnete Organ unverzüglich über die Leistungsverweigerung zu unterrichten und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen in den wechselseitigen Beziehungen zu fordern.

(2) Eine anderweitige Verwendung des Vertragsgegenstandes darf nur nach entsprechender Weisung des dem Leistenden übergeordneten Organs erfolgen. Wird die Lieferung an einen Dritten angeordnet, so erlischt die Verpflichtung zur Lieferung und zur Bezahlung dieser Erzeugnisse. Im übrigen gilt § 48 Absatz 4.

§ 50 Verantwortlichkeit bei nicht vereinbarter vorfristiger Leistung. (1) Ist eine vorfristige Leistung weder im Vertrage vereinbart noch nachträglich vom Besteller gebilligt, so kann der Besteller die Abnahme und die Bezahlung bis zu dem Tage verweigern, an dem sie bei vertragsgemäßer Leistung erfolgen müßte. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung (§ 32) geht in diesem Falle erst mit der Abnahme auf den Besteller über.

(2) Eine Pflicht zur Entgegennahme besteht für den Besteller im Falle der Abnahmeverweigerung gemäß Absatz 1, wenn die Entgegennahme in den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in den Bestimmungen über die Entladepflicht für Transportraum vorgeschrieben ist. Der Besteller hat darüber hinaus eine vorfristige Leistung entgegenzunehmen, wenn die Entgegennahme wirtschaftlich zumutbar ist. Ist der Besteller zur Entgegennahme verpflichtet oder nimmt er eine vorfristige Leistung aus eigenem Entschluß entgegen, so kann er vom Leistenden Ersatz der ihm durch die vorfristige Entgegennahme entstandenen Aufwendungen verlangen. Droht der Vertragsgegenstand zu verderben, so hat der Besteller die den volkswirtschaftlichen Zielen am besten dienende und ergebnismäßig günstigste Verwertung zu veranlassen oder durchzuführen.

(3) In den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen oder im Vertrage kann vorgeschrieben oder vereinbart werden, daß vorfristige Leistungen abzunehmen sind und der Besteller berechtigt ist, die für den Fall des Verzuges mit der Leistung vorgesehene Vertragsstrafe und den Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens (§ 42 Absatz 1) zu fordern.

Dritter Unterabschnitt
Verantwortlichkeit für vertragswidrige Nichtabnahme der Leistung und Unterlassung der Mitwirkung

§ 51. (1) Der Gläubiger ist im Verzuge, wenn er die ihm vertragsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder die zur Vertragserfüllung notwendige Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der Leistung nicht vornimmt, insbesondere die Qualitätsabnahme nicht durchführt, bei vereinbarter Abholung nicht abholt, die erforderlichen Versandpapiere nicht vorlegt, die Versanddisposition nicht erteilt oder bei angeordneter oder vereinbarter Verrechnung durch Akkreditiv ein Akkreditiv nicht stellt. Der Verzug tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Gläubiger hierfür gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist oder nicht.

(2) Der Gläubiger ist verpflichtet, die dem Schuldner durch den Verzug entstandenen zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, insbesondere die Kosten für die Werterhaltung, die Aufbewahrung und für das erfolglose Angebot der Leistung. Dieses Recht steht dem Schuldner neben dem Recht auf Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger zu. Ist der Gläubiger für den Verzug gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so hat er an den Schuldner die für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und ihm den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Während des Verzuges trägt der Gläubiger die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes.

(4) Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, solange dem Schuldner die vertragsgemäße Leistung nicht möglich ist.

Vierter Unterabschnitt
Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung

§ 52 Grundsatz. (1) Jedes Erzeugnis ist so zu liefern und jedes Werk so herzustellen, daß es im Zeitpunkt des Gefahrüberganges den staatlichen Standards entspricht und die darüber hinaus vereinbarten Eigenschaften hat.

(2) Soweit staatliche Standards nicht bestehen und keine besonderen Eigenschaften vereinbart sind, hat der Leistende das Erzeugnis so zu liefern oder das Werk so herzustellen, daß es im Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist.

(3) Bei Verletzung der in Absatz 1 oder 2 genannten Verpflichtungen stehen dem Besteller die Gewährleistungsforderungen gemäß §§ 61 bis 63 zu, und zwar, ohne Rücksicht darauf, ob der Leistende für die nicht qualitätsgerechte Leistung gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist oder nicht.

(4) Ist der Leistende für die nicht qualitätsgerechte Leistung gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so hat er an den Besteller neben den Gewährleistungsforderungen die für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und ihm den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 53 Erkennbare Mängel. (1) Der Besteller hat den Vertragsgegenstand bei Entgegennahme unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob er den in § 52 genannten Anforderungen entspricht. Ist ein Prüfungsverfahren vorgeschrieben oder vereinbart, so hat die Prüfung in diesem Verfahren zu erfolgen.

(2) Erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zweier Wochen nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes, dem Leistenden schriftlich anzuzeigen. Im Vertrage kann eine andere Frist vereinbart werden. § 54 Verborgene Mängel Zeigt sich ein Mangel, der bei der Entgegennahme im vorgeschriebenen, vereinbarten oder üblichen Prüfungsverfahren nicht erkennbar war, später, so hat ihn der Besteller unverzüglich nach der Feststellung dem Leistenden schriftlich anzuzeigen. Im Vertrage kann eine andere Frist vereinbart werden.

§ 55 Folgen der nicht rechtzeitigen Anzeige. (1) Die Gewährleistungsforderungen (§§ 61 bis 63) und die Forderungen auf Vertragsstrafe und Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens (§ 52 Absatz 4) stehen dem Besteller nur zu, wenn er die Mängel rechtzeitig anzeigt.

(2) Die in den §§ 53 und 54 für die Anzeige genannten Fristen sind mit der Absendung der Anzeige gewahrt; im Zweifel gilt das Datum des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt als Tag der Absendung.

§ 56 Anzeige bei Leistung durch einen Dritten. (1) Wird die Leistung für den zur Leistung Verpflichteten durch einen gegenüber dem Besteller schriftlich benannten Dritten erbracht, insbesondere im Streckengeschäft, so hat der Besteller die Mängel sowohl dem zur Leistung Verpflichteten als auch dem Dritten gemäß §§ 53 und 54 schriftlich anzuzeigen.

(2) Versäumt der Besteller die Anzeige gegenüber dem Dritten und verliert der zur Leistung Verpflichtete dadurch die ihm wegen nicht qualitätsgerechter Leistung zustehenden Rechte gegenüber dem Dritten, so verliert auch der Besteller seine Rechte gegenüber dem zur Leistung Verpflichteten.

(3) Die gegenüber dem Dritten erfolgte Anzeige durch den Besteller gilt im Vertragsverhältnis zwischen dem zur Leistung Verpflichteten und dem Dritten als durch den Vertragspartner erfolgt. Im übrigen werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen nicht berührt.

§ 57 Niederschrift über die Mängel. (1) Der Besteller soll über die Mängel eine Niederschrift aufnehmen, die alle zur Beurteilung und Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die Niederschrift soll von den bei der Überprüfung mitwirkenden Personen unter Angabe ihrer Funktion unterzeichnet werden. Beweismittel und Proben sind beizufügen, soweit dies möglich und erforderlich ist.

§ 58 Qualitätsabnahme des Erzeugnisses oder des Werkes. (1) Ist in gesetzlichen Bestimmungen oder im Vertrage die Qualitätsabnahme des Erzeugnisses oder des Werkes vorgeschrieben oder vereinbart, so hat der Besteller die Qualitätsabnahme gemeinsam mit dem Leistenden durchzuführen. Die Qualitätsabnahme hat zu dem vereinbarten Zeitpunkt, bei Fehlen einer Vereinbarung bis zum Leistungstermin zu erfolgen.

(2) Über die Qualitätsabnahme ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Bevollmächtigten beider Partner zu unterzeichnen ist. Sind Mängel festgestellt, so tritt das Abnahmeprotokoll an die Stelle der Niederschrift über die Mängel. Die für die Niederschrift notwendigen Angaben sind in diesem Falle in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen.

(3) Nimmt der Besteller ein erkennbar mangelhaftes Erzeugnis oder Werk ab, ohne sich die Geltendmachung der Rechte hierzu vorzubehalten, so verliert er diese Rechte.

(4) Ist die Qualitätsabnahme durch einen Dritten vorgeschrieben oder vereinbart, so hat der Leistende sie bis zum Leistungstermin durchführen zu lassen und das Abnahmeprotokoll bis zu diesem Termin beizubringen.

§ 59 Pflichten der Partner nach Feststellung von Mängeln. (1) Der Besteller hat den Vertragsgegenstand auch dann entgegenzunehmen, wenn er Mängel feststellt und deshalb den Vertragsgegenstand nicht abnimmt.

(2) Verweigert der Besteller die Abnahme, so darf er den Vertragsgegenstand nur mit Zustimmung des Leistenden zurücksenden oder verwenden.

(3) Werden nach der Abnahme Mängel festgestellt, so ist die Aufnahme oder Fortsetzung der Be- oder Verarbeitung nur mit Zustimmung des Leistenden zulässig.

(4) Der Leistende hat seine Verfügungen unverzüglich nach Erhalt der Mängelanzeige dem Besteller mitzuteilen.

(5) Trifft der Leistende nicht unverzüglich eine geeignete Verfügung, so kann der Besteller den Vertragsgegenstand auf Kosten des Leistenden einlagern oder die Be- oder Verarbeitung aufnehmen oder fortsetzen. Droht der Vertragsgegenstand zu verderben, so hat der Besteller die den volkswirtschaftlichen Zielen am besten dienende und ergebnismäßig günstigste Verwertung zu veranlassen oder durchzuführen.

§ 60 Bezahlung bei Mängelanzeige. Zeigt der Besteller Mängel an, so ist er von der fristgemäßen Rechnungsbezahlung befreit

1. in vollem Umfange, wenn der Leistende vor Bezahlung der Forderung anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügt;
2. in vollem Umfange, wenn der Besteller wegen der Mängel die Abnahme verweigert und vor Bezahlung der Forderung die Niederschrift über die Mängel aufgenommen und abgesandt hat;
3. im Umfange der Minderung, wenn die Partner vor Bezahlung eine Preisminderung vereinbart haben;
4. im Umfange der geforderten Minderung, wenn der Besteller vor Bezahlung der Forderung die Niederschrift über die Mängel aufgenommen und abgesandt hat.

Gewährleistungsforderungen

§ 61. (1) Der Leistende hat die ihm angezeigten Mängel unverzüglich zu beseitigen (Nachbesserung) oder ein einwandfreies Erzeugnis oder Werk zu liefern (Nachlieferung) oder eine dem Umfange des Mangels entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages mit dem Besteller zu vereinbaren (Minderung).

(2) Der Besteller hat zu wählen zwischen Nachbesserung und Minderung und, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, zwischen Nachlieferung und Minderung. Der Leistende hat jedoch auch dann das Recht nachzuliefern, wenn der Besteller Nachbesserung oder Minderung fordert. Handelt es sich um Güter für den Bedarf der Bevölkerung, so ist das Recht der Nachlieferung ausgeschlossen, wenn der Besteller vom Leistenden Minderung fordert und dem Endverbraucher wegen des Mangels Minderung oder Nachbesserung gewährt wurde.

(3) Hat der Besteller Nachbesserung gefordert und der Leistende innerhalb einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch nachgeliefert, so hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

§ 62. (1) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung eines Erzeugnisses oder Werkes nicht oder nicht rechtzeitig möglich und eine Minderung nicht zumutbar, so kann der Besteller hinsichtlich dieses Teiles des Vertragsgegenstandes vom Vertrage zurücktreten. Kann durch den Wegfall dieses Teiles des Vertragsgegenstandes der mit der Vertragserfüllung beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden, so kann der Besteller vom Vertrage in vollem Umfange zurücktreten.

(2) Der Rücktritt hat zur Folge, daß die Pflicht zur Lieferung oder Leistung und zur Bezahlung des betroffenen Vertragsgegenstandes erlischt. Bereits Geleistetes ist unverzüglich zurückzugewähren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 52 Absatz 4.

§ 63. (1) Stehen dem Besteller Gewährleistungsforderungen gemäß §§ 61 und 62 zu, so hat der Leistende dem Besteller die diesem durch die Erfüllung der in § 59 genannten Pflichten entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (Nebenforderungen der Gewährleistung). Zu diesen Aufwendungen zählen, insbesondere solche für Be- und Entladung, Frachten, Benachrichtigung, Ein- und Ausbau und Verwertung sowie für die notwendige oder vereinbarte Begutachtung. Sind die Gewährleistungsforderungen nicht begründet, so hat der Besteller die dem Leistenden durch die Mitwirkung bei der Prüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Der Leistende hat Verspätungszinsen (§ 46) zu zahlen,

1. wenn der Besteller zurücktritt, der Rechnungsbetrag aber bereits gezahlt war, vom Tage der Zahlung an;
2. wenn der Rechnungsbetrag gemindert wird, aber bereits voll gezahlt war, vom Tage der Zahlung an unter Zugrundelegung des Minderungsbetrages;
3. wenn. der Leistende mit der Beseitigung des Mangels in Verzug war und der Besteller einen Aufwendungsersatz gemäß § 61 Absatz 3 fordert vom sechzehnten Tage nach Rechnungserteilung an.

(3) Der Besteller hat Verspätungszins en zu zahlen, wenn er die Bezahlung in vollem Umfange oder im Umfange der geforderten Minderung (§ 60 Ziffern 2 und 4) verweigert hat, die Zahlungsverweigerung sich aber als unbegründet erwiesen hat, vom Tage der Fälligkeit der Forderung an.

§ 64 Gewährleistungsfrist. (1) Bei verborgenen Mängeln können Gewährleistungsforderungen (§§ 61 bis 63) und Forderungen auf Vertragsstrafe und Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens (§ 52 Absatz 4) nur innerhalb sechs Monaten nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes angezeigt werden (Gewährleistungsfrist). Ist die Qualitätsabnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart (§ 58), so beginnt die Frist mit der Qualitätsabnahme.

(2) Die Gewährleistungsfrist gegenüber allen Zulieferern, deren Zulieferungen zum Einbau in ein Werk vorgesehen sind, beginnt erst mit der Qualitätsabnahme des Enderzeugnisses, wenn die Zweckbestimmung der Zulieferung im Vertrage vereinbart wurde. Bei Inbetriebnahme des betreffenden Teiles vor Qualitätsabnahme des Enderzeugnisses beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme. In diesen Fällen kann jedoch eine Höchstfrist, vom Zeitpunkt der Entgegennahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes an gerechnet, vereinbart werden. Die Höchstfrist soll zwei Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Gewährleistungsfrist kann im Vertrage verlängert werden.

(4) Im Falle der Nichteinigung über die Verlängerung kann die Gewährleistungsfrist durch Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichtes verlängert werden, wenn der Zeitpunkt der Leistung und der Zeitpunkt der Verwendung erheblich auseinanderfallen. Dies gilt insbesondere, wenn

1. die planmäßige Bevorratung für eine spätere Saison erfolgt;
2. der Einbau in ein Werk vorgesehen ist, dessen Inbetriebnahme später erfolgt.

(5) Im Falle der Nachlieferung beginnt mit Entgegennahme des nachgelieferten Gegenstandes eine neue Gewährleistungsfrist. Im Falle der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu seiner Beseitigung.

§ 65 Verjährung. (1) Die Gewährleistungsforderungen (§§ 61 bis 63) und die Forderung auf Vertragsstrafe und Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens (§ 52 Absatz 4) verjähren nach Ablauf von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tage des auf die Absendung der Mängelanzeige folgenden Monats.

(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht in der Zeit, in der sich der Lieferer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht. Dasselbe gilt für die Zeit von der schriftlichen Zusage, den Mangel zu beseitigen, bis zur Behebung des Mangels (Hemmung der Verjährung).

§ 66 Anwendung der Bestimmungen über nicht qualitätsgerechte Leistung auf andere Vertragsverletzungen. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 65 finden entsprechende Anwendung, wenn

1. die Vereinbarungen über das Sortiment nicht eingehalten worden sind;
2. die Verpackung des Vertragsgegenstandes wesentlich von der Vereinbarung über die Art und Weise der Verpackung abweicht;
3. die gelieferte Menge von der in den Begleitpapieren oder in der Rechnung ausgewiesenen Menge abweicht, es sei denn, es handelt sich offensichtlich um eine Teillieferung;
4. ein anderer als, der vereinbarte Vertragsgegenstand geliefert wird. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung so erheblich ist, daß die Abnahme des anderen Gegenstandes als Erfüllung nicht erwartet werden konnte.

Fünfter Unterabschnitt
Garantie

Garantieversprechen und Garantiefrist

§ 67. (1) Die Verpflichtung zur Übernahme einer Garantie besteht nur dann, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.

(2) Hat der Leistende Garantieversprechen abgegeben (§ 27 Absatz 3), so muß der Vertragsgegenstand die zugesicherten Eigenschaften für eine bestimmte Zeit (Garantiefrist) oder eine bestimmte Leistung besitzen, vorausgesetzt, daß der Vertragsgegenstand sachgemäß behandelt wird.

(3) Ist die Garantiefrist im Vertrage nicht bestimmt, so gilt das Garantieversprechen als für sechs Monate abgegeben.

§ 68. (1) Im Vertrage soll vereinbart werden, mit welcher Handlung die Garantiefrist beginnt. Hierbei kann ein Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem die Garantiefrist unabhängig von dieser Handlung spätestens beginnt. (2) Soweit im Vertrage nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Garantiefrist

1. bei Maschinen, Geräten, kompletten Anlagen und anderen Werken mit dem Tage der Inbetriebnahme, bei Bauwerken mit der Abnahme;
2. bei Gütern für den Bedarf der Bevölkerung mit dem Tage, der Übergabe an den Endverbraucher. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse von der Produktion bis zum Einzelhandel; 3. in allen anderen Fällen mit dem Tage der Entgegennahme durch den Vertragspartner.

§ 69 Anzeige über den Eintritt des Garantiefalles. (1) Fehlt dem Vertragsgegenstand innerhalb der Garantiefrist eine zugesicherte Eigenschaft (Garantiefall), so hat die Anzeige über den Eintritt des Garantiefalles innerhalb zweier Wochen nach Feststellung des Mangels zu erfolgen. Handelt es sich um Güter für den Bedarf der Bevölkerung und tritt der Garantiefall nach Übergabe an den Endverbraucher ein, so beginnt die Anzeigefrist mit dem Tage der Anzeige durch den Endverbraucher beim Einzelhandel. Der Besteller verliert die Rechte aus der Garantie, wenn er den Eintritt des Garantiefalles innerhalb dieser Frist nicht anzeigt.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Mängelanzeige und die Niederschrift über die Mängel (§§ 53, 54, 56 und 57) entsprechend.

§ 70 Rechte aus der Garantie. (1) Tritt der Garantiefall ein, so ist der Mangel unverzüglich nach der Anzeige zu beseitigen oder Ersatz zu leisten. Ist im Garantieversprechen nichts bestimmt, so hat der Leistende die Wahl, ob er den Mangel beseitigen oder Ersatz leisten will. § 63 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Im Falle der Ersatzlieferung beginnt mit dem Tage der Entgegennahme eine neue Garantiefrist. Im Falle der Nachbesserung verlängert sich die Garantiefrist um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu seiner Beseitigung. Im Vertrage kann vereinbart werden, daß mit der Beseitigung des Mangels eine neue Garantiefrist beginnt.

§ 71 Verjährung. Hinsichtlich der Verjährung der Rechte aus der Garantie gelten die Bestimmungen des § 65.

Sechster Unterabschnitt
Verantwortlichkeit für nicht vollständige Leistung

§ 72 Rechte des Bestellers bei unvollständiger Leistung. (1) Erfolgt eine Leistung nicht so vollständig, wie dies für die vertragsgemäße Verwendung erforderlich ist, so kann der Besteller die Abnahme und die Bezahlung bis zur Vervollständigung verweigern. Ist bei der Feststellung der Unvollständigkeit die Bezahlung bereits erfolgt, so kann der Besteller die unverzügliche Rückzahlung des Rechnungsbetrages verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung (§ 32) geht erst mit der Versendung der fehlenden Gegenstände auf den Besteller über. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 45.

(2) Eine Pflicht zur Entgegennahme besteht für den Besteller im Falle der Abnahmeverweigerung gemäß Absatz 1, wenn die Entgegennahme in anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in den Bestimmungen über die Entladepflicht für Transportraum, vorgeschrieben ist. Der Besteller hat darüber hinaus eine unvollständige Leistung entgegenzunehmen, wenn die Entgegennahme wirtschaftlich zumutbar ist. Ist der Besteller zur Entgegennahme verpflichtet oder nimmt er eine unvollständige Leistung aus eigenem Entschluß entgegen, so kann er vom Leistenden Ersatz der ihm durch die Entgegennahme entstandenen zusätzlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Nimmt der Besteller eine unvollständige Leistung ab, so ist er verpflichtet, den Rechnungsbetrag für die unvollständige Leistung zu bezahlen. Ist der Leistende für die unvollständige Leistung gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so ist er verpflichtet, an den Besteller Vertragsstrafe wie bei Lieferverzug bis zur Vervollständigung nach dem Wert des vollständigen Vertragsgegenstandes zu zahlen und ihm den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 73 Rechte des Bestellers bei nicht vereinbarter Teilleistung. Wird von einer bestimmten Anzahl zum gleichen Zeitpunkt zu liefernder wirtschaftlich selbständig verwertbarer Erzeugnisse nur ein Teil geliefert und ist die vertragsgemäße Verwendung nicht von der vollzähligen Leistung abhängig, so ist die Teilleistung abzunehmen und zu bezahlen. Wegen des Restes gelten die Bestimmungen über den Lieferverzug (§§ 42 bis 45).

Siebenter Unterabschnitt
Verantwortlichkeit für Nichterfüllung und sonstige Pflichtverletzung

§ 74 Verantwortlichkeit für Nichterfüllung. (1) Wird die Erfüllung einer Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung unmöglich und ist der Schuldner hierfür gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so hat er an den Gläubiger die für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe zu zahlen und ihm den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Wird die Erfüllung einer Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung unmöglich und ist der Gläubiger hierfür gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so entfällt für den Schuldner die Verpflichtung zur Leistung aus dem Vertrage. Der Gläubiger hat seine vertragsgemäße Gegenleistung zu erbringen.

(3) Ist für die Unmöglichkeit weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, so entfällt für beide Partner die Verpflichtung zur Leistung aus dem Vertrage.

§ 75 Verantwortlichkeit für sonstige Pflichtverletzungen. (1) Fügt ein Vertragspartner auf sonstige Weise dem anderen dadurch Schaden zu, daß er bei der Erfüllung des Vertrages seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt, und ist er hierfür gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich, so hat er den Schaden zu ersetzen.

(2) Der ersatzpflichtige Vertragspartner bleibt zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

§ 76 Mitteilungspflicht. Erkennt ein Vertragspartner, daß er trotz aller Anstrengungen seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, so ist er verpflichtet, dies dem anderen Partner unverzüglich unter Angabe der Gründe und der zur Beseitigung des Hindernisses ergriffenen Maßnahmen anzuzeigen. Handelt es sich um eine nicht rechtzeitige Lieferung oder Leistung, so ist der Termin, zu dem diese erfolgen wird, anzugeben.

Achter Unterabschnitt
Vertragsstrafe, Schadenersatz

Vorschriften für die Berechnung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe

§ 77. (1) Die Vertragsstrafe, die sich durch Zeitablauf erhöht, ist dem Verpflichteten monatlich in Rechnung zu stellen, und zwar spätestens bis zum letzten Tage des auf die Vertragsverletzung folgenden Kalendermonats.

(2) Die Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Leistung und wegen Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung ist dem Verpflichteten spätestens innerhalb zweier Wochen nach Absendung der Mängelanzeige, die Vertragsstrafe wegen anderer Vertragsverletzungen innerhalb zweier Wochen nach der Vertragsverletzung in Rechnung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende des Regierungsvertragsgerichtes kann auf Antrag des Leiters eines Organs der staatlichen Verwaltung oder eines zentralen Verbandes sozialistischer Genossenschaften die Frist für die Berechnung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe, die sich durch Zeitablauf erhöht, oder einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung, verlängern.

§ 78. (1) Der Verpflichtete hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Rechnung die Vertragsstrafe zu zahlen oder bei dem Vertragspartner schriftlich und unter Angabe der Gründe Einspruch einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Zahlung oder der Einspruch innerhalb der Monatsfrist beim Vertragspartner eingeht.

(2) Führen die Partner wegen der geforderten Vertragsstrafe Verhandlungen, so gilt der Einspruch auch als eingelegt, wenn die Partner innerhalb der Einspruchsfrist ein Protokoll errichten, aus dem sich der Einspruch, sein Umfang und seine Begründung ergeben.

(3) Wird der Einspruch nicht verspätet oder ohne Begründung eingelegt, so gilt die Forderung als anerkannt.

(4) Wurde die Einspruchsfrist aus wichtigem Grunde versäumt, so kann das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht auf Antrag des Verpflichteten den Einspruch nachträglich zulassen.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist sind Verspätungszinsen gemäß § 46 zu zahlen, wenn der Verpflichtete gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist.

§ 79. (1) Die Pflicht zur Berechnung und Geltendmachung der Vertragsstrafe besteht

1. bei nicht qualitätsgerechter Leistung und bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung;
2. in den Fällen, in denen die Berechnung und Geltendmachung in gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(2) Von der Berechnung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn sie wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrage monatlich den Betrag von 100,- DM voraussichtlich nicht übersteigt. Dasselbe gilt für die Geltendmachung, wenn die Vertragsstrafe monatlich den Betrag von 500,- DM nicht übersteigt.

(3) In den in Absatz 1 nicht geregelten Fällen hat der Vertragsstrafengläubiger pflichtgemäß zu entscheiden, ob er die Vertragsstrafe berechnen und geltend machen will. Die pflichtgemäße Entscheidung setzt voraus: 1. die Prüfung der Verantwortlichkeit des Vertragsstrafenschuldners; 2. die Prüfung des Schadens, der dem Vertragsstrafengläubiger und seinen Abnehmern durch den Verzicht auf die Vertragsstrafe entstehen kann; 3. die Feststellung, ob der Verzicht auf die Vertragsstrafe wegen ihrer Geringfügigkeit geboten erscheint.

§ 80 Verjährung. (1) Die Forderungen auf Vertragsstrafen verjähren nach Ablauf von sechs Monaten.

(2) Die Frist beginnt mit dem ersten Tage des auf die Vertragsverletzung folgenden Monats. Soweit es sich um Vertragsstrafen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung und wegen Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung handelt, beginnt die Frist mit dem ersten Tage des auf die Absendung der Mängelanzeige folgenden Monats.

§ 81 Leistung von Schadenersatz. (1) Der Schadenersatz ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch das dem Vertragspartner durch die Vertragsverletzung entgangene Reineinkommen (Gewinn).

(2) Wird Schadenersatz gefordert, so sind der Eintritt des Schadens durch eine Vertragsverletzung des Schuldners und die Höhe des Schadens vom Gläubiger zu beweisen.

(3) Ist die Höhe des Schadens nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht zu vertretendem Aufwand feststellbar, so kann das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände entscheiden. Das gleiche gilt für die Feststellung der Anteile, wenn mehrere ersatzpflichtig sind.

§ 82 Mitverantwortlichkeit des Gläubigers. (1) Ist für die Vertragsverletzung, ihren Umfang oder ihre Dauer der Gläubiger mitverantwortlich, so kann der Schuldner ganz oder teilweise von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit werden.

(2) Ist die Entstehung des Schadens durch ein Verhalten des Gläubigers mit verursacht worden, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des über die Vertragsstrafe hinaus entstandenen Schadens von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit für den entstandenen Schaden vorwiegend der eine oder der andere Teil verantwortlich ist.

(3) Wird als Schadenersatz ein Betrag gefordert, den der Gläubiger infolge seiner Verantwortlichkeit für Dritte gemäß § 39 zahlen mußte (Regreßforderung), so steht dem Gläubiger die Regreßforderung nicht zu, wenn er den Eintritt des Regreßfalles verhindern konnte. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß die Abwendung der Vertragsverletzung oder die Minderung ihres Umfanges durch eigene Anstrengungen, Organisierung der Hilfe Dritter und Einschaltung der übergeordneten Organe nicht möglich war.

§ 83 Herabsetzung des Schadenersatzes. Das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht kann in Ausnahmefällen die Vertragsstrafe und sonstigen Schadenersatz herabsetzen. Dabei ist insbesondere zu beachten:

1. der Umfang und die Folgen der Vertragsverletzung;
2. der Grad der Anstrengung eines Verpflichteten zur Überwindung der die Vertragserfüllung hindernden Umstände;
3. das Verhältnis des eingetretenen Schadens zum Werte des Vertragsgegenstandes und zu den planmäßigen Umlaufmitteln beider Partner;
4. bei der Forderung einer Vertragsstrafe das Verhältnis der Vertragsstrafe zum eingetretenen Schaden.

Sechster Abschnitt
Änderung und Aufhebung der Verträge, Behandlung nicht erfüllter Verträge am Ende des Panabschnittes

Änderung oder Aufhebung infolge Planänderung oder Anweisung

§ 84. (1) Der Vertrag ist zu ändern oder aufzuheben,

1. wenn die ihm zugrunde liegenden staatlichen Aufgaben beider Vertragspartner geändert oder zurückgezogen werden;
2. wenn ohne Änderung der staatlichen Aufgaben beider Vertragspartner der für den einen Partner verbindliche Liefer- oder Versorgungsplan mit Zustimmung des übergeordneten Organs des anderen Vertragspartners geändert worden ist;
3. wenn die übergeordneten Organe beider Vertragspartner die Änderung oder Aufhebung des Vertrages gemeinsam anweisen.

(2) Wird zwischen den übergeordneten Organen beider Vertragspartner keine Übereinstimmung erzielt, so kann jeder der Partner die Entscheidung des zuständigen Mitgliedes des Ministerrates herbeiführen.

(3) Die durch eine Anweisung zur Änderung oder Aufhebung staatlicher Aufgaben betroffenen Verträge sind anteilig zu erfüllen, soweit nicht durch die Anweisung oder durch gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmt wird oder die anteilige Erfüllung nach der Art des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen ist.

(4) Erhält ein Vertragspartner eine Änderung oder Zurückziehung der staatlichen Aufgaben oder eine Anweisung gemäß Absatz 1 Ziffern 2 oder 3, so hat er dem anderen Partner unverzüglich die erforderlichen Vertragsänderungen anzutragen oder das Verlangen auf Aufhebung zu stellen. Der andere Partner ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Erklärung schriftlich sein Einverständnis mit den Vorschlägen zu erklären oder geeignete Gegenvorschläge zu unterbreiten.

(5) Verletzt ein Vertragspartner die in Absatz 4 genannten Pflichten, so gilt § 25 entsprechend.

(6) Ist der Vertrag auf Grund einer Globalvereinbarung abgeschlossen und wird diese Globalvereinbarung geändert oder aufgehoben, so gelten für die betroffenen Liefer- und Leistungsverträge die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 5 entsprechend, sofern bei der Änderung der Globalvereinbarung nichts anderes festgelegt wurde.

§ 85. Wird durch eine Anweisung des übergeordneten Organs des einen Vertragspartners bestimmt, daß an Stelle dieses Partners ein anderer bestimmter Betrieb die Erfüllung des Vertrages übernimmt, so tritt dieser Betrieb in alle Rechte und Pflichten des ausscheidenden Vertragspartners ein, nachdem er dies dem verbleibenden Vertragspartner schriftlich mitgeteilt hat. Ausgenommen hiervon sind solche Forderungen, die infolge nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages dem Grunde nach bis zum Tage des Eintritts bereits entständen sind.

§ 86 Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarungen. (1) Die Vertragspartner können im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben die Änderung oder Aufhebung des Vertrages vereinbaren.

(2) Jeder Vertragspartner kann vom anderen Vertragspartner nach Maßgabe der für diesen gegebenen Möglichkeiten die Zustimmung zu solchen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages verlangen, die der besseren Erfüllung und Übererfüllung der staatlichen Aufgaben beider Partner dienen.

§ 87 Behandlung nicht erfüllter Verträge am Ende des Planzeitraumes. (1) Durch den Ablauf des Planjahres werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus noch nicht erfüllten Verträgen nicht berührt. Die Verträge gelten in vollem Umfang weiter, wenn nicht die Vertragspartner eine andere Vereinbarung vor Ablauf des Planjahres getroffen haben oder die planmethodischen Bestimmungen dem entgegenstehen. Bestimmungen über die Vorlage von Kontingenten werden hierdurch nicht berührt.

(2) Wird durch die weiter geltenden Verträge und die für das neue Planjahr inzwischen abgeschlossenen Verträge der Umfang der staatlichen Aufgaben des zur Leistung verpflichteten Vertragspartners überschritten, so bestimmt das ihm übergeordnete Organ, welche Verträge für das neue Planjahr aufzuheben sind.

(3) Sind für das neue Planjahr noch andere Verträge zwischen den Beteiligten abgeschlossen, so ist die Reihenfolge der Erfüllung der Verträge festzulegen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung, wenn in gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist, daß die staatlichen Aufgaben nur innerhalb eines Quartals erfüllt werden dürfen; dies gilt insbesondere, wenn Materialkontingente zum Quartalsende die Gültigkeit verlieren. (5) Bei Aufhebung oder Änderung eines Vertrages nach Ablauf des Planzeitraumes bleiben Sanktionen aus diesem Vertrage, soweit sie bereits entstanden sind, bestehen.

§ 88. Form Die Änderung oder Aufhebung der Verträge ist schriftlich zu vereinbaren.

§ 89 Ersatz der notwendigen Aufwendungen. (1) Die Änderung der staatlichen Aufgaben, die Anweisung zur Änderung oder Aufhebung der Verträge (§ 84) und die Vereinbarung über die Änderung oder Aufhebung der Verträge (§ 86) sollen eine Regelung über die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen und die durch Änderung oder Aufhebung entstehenden notwendigen Aufwendungen enthalten.

(2) Wird eine Regelung gemäß Absatz 1 nicht getroffen und ist in den gesetzlichen Bestimmungen oder in einer Globalvereinbarung nichts anderes vorgeschrieben, so sind die notwendigen Aufwendungen von demjenigen zu tragen, dessen staatliche Aufgabe geändert wird, der Anlaß zur Anweisung (§ 84) gegeben oder der Änderungs- oder Aufhebungsantrag (§ 86) gestellt hat.

(3) Werden die staatlichen Aufgaben beider Partner geändert, so sind die Aufwendungen nur zu ersetzen, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

§ 90. Anrufung des Staatlichen Vertragsgerichtes. Entstehen bei Änderung oder Aufhebung der Verträge gemäß §§ 84 bis 87 und 89 Streitigkeiten, so kann jeder Vertragspartner das Staatliche Vertragsgericht anrufen.

FÜNFTER TEIL

Verjährung

§ 91. (1) Forderungen aus den wechselseitigen Beziehungen der in § 2 genannten Betriebe und Organisationen können nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen (Verjährungsfristen) nicht mehr mit Hilfe des Staatlichen Vertragsgerichtes oder des Gerichts durchgesetzt werden.

(2) Nebenforderungen verjähren spätestens mit der Hauptforderung.

(3) Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistung kann nicht wegen Verjährung der Forderung zurückverlangt werden.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann vom Staatlichen Vertragsgericht oder vom Gericht ausnahmsweise die Geltendmachung einer Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zugelassen werden.

§ 92 Verjährungsfristen. (1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen aus wechselseitigen Beziehungen zwischen den in § 2 genannten Betrieben und Organisationen beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ausnahme der Verjährungsfrist für Regreßforderungen, am 1. Januar des Jahres, das auf den Tag folgt, an dem der Gläubiger erstmalig die Forderung geltend machen kann oder bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte geltend machen können. Die Verjährungsfrist für Regreßforderungen beginnt am ersten Tage des Monats, der auf die Bezahlung durch den Regreßberechtigten oder auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichtes oder des Gerichtes folgt, durch die der Regreßberechtigte zur Zahlung verpflichtet wird.

(2) Für bestimmte Forderungen können durch gesetzliche Bestimmungen besondere Verjährungsfristen vorgeschrieben werden. (3) In diesem Gesetz sind besondere Verjährungsfristen festgelegt für

1. Forderungen auf Verspätungszinsen (§ 46);
2. Gewährleistungsforderungen und Forderungen auf Schadenersatz wegen nicht qualitätsgerechter Leistung (§ 65);
3. Forderungen aus dem Garantieversprechen (§ 71);
4. Forderungen auf Vertragsstrafen (§ 80).

(4) Die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ist ausgeschlossen.

§ 93 Hemmung der Verjährung. (1) Wird eine Förderung in einem Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht, einem Gericht oder bei einem Organ der staatlichen Verwaltung ordnungsgemäß geltend gemacht, so wird die Zeit, in der das Verfahren läuft, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (Hemmung der Verjährung). Dies gilt nicht, wenn der Antrag aus anderen als Zuständigkeitsgründen zurückgenommen wird.

(2) Die Hemmung der Verjährung wird gerechnet vom ersten Tage des Monats, in dem der Antrag eingeht; sie endet am letzten Tage des Monats, in dem das Verfahren abgeschlossen wird.

§ 94 Vollstreckungsverjährung. (1) Eine Verjährungsfrist von einem Jahr läuft,

1. wenn über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde oder eine vollstreckbare Einigung zustande kam;
2. wenn ein Vollstreckungsverfahren nicht oder nicht völlig zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf den Tag der rechtskräftigen Entscheidung oder Einigung oder den Tag der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens folgt.

SECHSTER TEIL

Schlußbestimmungen

§ 95 Frist für den Erlaß und die Anpassung von Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Die Leiter der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung haben bereits erlassene Liefer- und Leistungsbedingungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Gesetzes nach dem in den §§ 19 und 20 geregelten Verfahren anzupassen. Soweit Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen noch nicht erlassen sind oder die Anpassung bereits erlassener nicht zweckmäßig erscheint, sind solche Bedingungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 96 Erlaß von Durchführungs- und Übergangsbestimmungen. (1) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Vorsitzende des Regierungsvertragsgerichtes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Ministerrats.

§ 97 Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 87 am 1. Januar 1958 in Kraft; § 87 tritt am 15. Dezember 1957 in Kraft.

(2) Am 31. Dezember 1957 treten außer Kraft:

1. Die Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) mit den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen;
2. die Verordnung vom 8. Juli 1954 zur Aufhebung der Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter (GBl. S. 616);
3. die Verordnung vom 21. März 1957 zur Angleichung des Vertragssystems an die Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Planung in der Wirtschaft (GBl. I S.209);
4. die Bekanntmachung eines Mustervertrages mit Allgemeinen Lieferbedingungen vom 10. Januar 1952 (MinBl. S.7);
5. die Bekanntmachung vom 1. April 1952, über die Gültigkeit eines Mustervertrages mit Allgemeinen Lieferbedingungen für die Fachanstalten Deutscher Innen- und Außenhandel (MinBl. S. 39);
6. soweit es sich um Beziehungen zwischen Betrieben im Sinne des § 2 dieses Gesetzes handelt, die sechste Durchführungsbestimmung vom 15. Juli 1949 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (ZVOBl. S.548),
die vierundzwanzigste Durchführungsbestimmung vom 25. März 1954 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 357) und
die Anordnung vom 1. September 1955 über die Berechnung von Verspätungszinsen bei Anwendung des Verrechnungsverfahrens nach Plan - PV-Verfahren - (GBl. II. S. 335).


Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dreizehnten Dezember neunzehnhundertsiebenundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertsiebenundfünfzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

In Vertretung:
Dr. Dieckmann Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik